EStG §§ 6, 12
1. Wird im Falle einer stillen Gesellschaft eine Wertsicherung bei Einlagenrückzahlung vereinbart, so sind die ausbezahlten Wertsicherungsbeträge nicht als stille Reserve, sondern als Kapitalerträge zu werten. Eine Übertragung der realisierten Wertsicherungsbeträge gem § 12 EStG kommt nicht in Betracht.