KO idF vor 1. 7. 2010 § 60 Abs 2
Die Eintragung einer auch vom Gemeinschuldner unbestrittenen Forderung ins Anmeldungsverzeichnis hat gegenüber späteren Leistungsklagen zwar die bindende Wirkung der materiellen Rechtskraft, nicht aber deren Einmaligkeitswirkung. Gegenüber späteren Feststellungsklagen hat sie auch Einmaligkeitswirkung; solche Klagen sind zurückzuweisen.