ZPO § 228
ABGB § 799
Wenn auch prima facie für die Aktivlegitimation des Klägers im Erbrechtsstreit zunächst die Tatsache spricht, daß seine Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde, also jedenfalls der äußeren Form nach eine letztwillige Verfügung zu seinen Gunsten vorliegt, muß die Aktivlegitimation des Erbrechtsklägers aber verneint werden, wenn im Verfahren feststeht, daß der Erbrechtstitel, auf den sich der Kläger stützt, unwirksam ist. Auch wenn im Erbrechtsstreit keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers zu ergehen hat, ist doch ein gültiger Erbrechtstitel des Klägers Voraussetzung für eine Stattgebung des Klagebegehrens. Dem Kläger ist bei Hinfälligkeit seiner eigenen Berufung zum Erben die Anfechtungsbefugnis, die Aktivlegitimation bzw das Feststellungsinteresse abzusprechen.