OGH 2. 2. 1994, 7 Ob 9/94 (culpa in contrahendo)
Der Versicherer verstößt schuldhaft gegen seine Aufklärungspflichten bei Vertragsabschluß, wenn er es unterläßt, den VN auf das Bestehen besonderer, preislich günstigerer Tarifvarianten hinzuweisen, sofern nicht angenommen werden kann, daß der VN diese Variante ohnedies kannte und bewußt ablehnte.