GebG: § 33 TP 5
1. Einmalige Leistungen wie Leasingvorauszahlungen sind bei Bestandsverträgen dann mit ihrem vollen Wert in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn bei vorzeitiger Vertragsauflösung keine Erstattung erfolgen soll.
2. Ist der Leasinggeber, der vom Leasingnehmer eine Vorauszahlung erhalten hat, im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses vertragsgemäß so zu stellen, wie er stünde, wenn der Leasingnehmer seine Vertragspflichten erfüllt hätte, so ist von einer nicht rückzahlbaren einmaligen Leistung auszugehen.