EStG § 16 Abs 1
1. Wird eine nichtselbständige Tätigkeit lediglich vorübergehend in größerer Entfernung vom Heimatwohnsitz ausgeübt, so sind mangels Zumutbarkeit der Aufgabe des Heimatwohnsitzes die Kosten für Fahrten zu Heimatwohnsitz grundsätzlich Werbungskosten.
2. Das Ausmaß der anzuerkennenden Werbungskosten bemißt sich danach, wie viele Heimfahrten notwendig sind, um in angemessenem Umfang nach dem Rechten zu sehen und das Erforderliche zur Erhaltung und Verwaltung des Wohnobjektes beizutragen. Dazu gehören auch Fahrten wegen Umbauarbeiten, Erfüllung von Reallasten (hier: Holzlieferung an die Mutter) sowie die Erhaltung von Haus und Garten in ordentlichem Zustand.