JN § 96
ZPO §§ 13, 14
Während bei der einheitlichen Streitpartei nur dann von Parteienidentität gesprochen werden kann, wenn sämtliche Streitgenossen auch Parteien der Widerklage sind, genügt es bei der einfachen Streitgenossenschaft, wenn die Parteien der Widerklage Parteien eines der mehreren, parallel laufenden Rechtsstreite sind.