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UStG 1994: Reparaturen für ausländische Abnehmer

SteuerrechtW.D.RdW 1995, 163 Heft 4 v. 1.4.1995

Reparaturen für ausländische Abnehmer waren nach dem UStG 1972 steuerfrei:

Lag eine Werklieferung (Reparaturlieferung) vor, weil bei der Reparatur ein Hauptstoff verwendet wurde (zB Motortausch), dann war der Vorgang als Ausfuhrlieferung steuerfrei (§ 7 UStG 1972).

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