Reparaturen für ausländische Abnehmer waren nach dem UStG 1972 steuerfrei:
Lag eine Werklieferung (Reparaturlieferung) vor, weil bei der Reparatur ein Hauptstoff verwendet wurde (zB Motortausch), dann war der Vorgang als Ausfuhrlieferung steuerfrei (§ 7 UStG 1972).