Durch das vom Nationalrat am 16. 12. 1994 beschlossene Abgabenänderungsgesetz1) wurde das UStG 19942) im § 19 und Art 19 BMR3) dahingehend geändert, daß in bestimmten Fällen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.
Diese Regelung entspricht Art 21 Z 1 lit b der Richtlinie4), ist somit EU-konform und wird im internationalen Gebrauch als Reverse Charge bezeichnet.