IESG § 6
1. Die Härteklausel sieht im Falle berücksichtigungswürdiger Gründe eine Nachsicht bei Fristversäumung vor. Diese ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Fristversäumung vom AN durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet wurde. Derselbe Maßstab muß auch für Bevollmächtigte des AN gelten, will man eine weder sachlich gerechtfertigte noch vom Gesetzgeber gewollte Schlechterstellung des unvertretenen AN vermeiden.