ABGB § 880a
Das ungenützte Verstreichen der Garantiefrist kann die Garantiebank dem Begünstigten nicht mehr erfolgreich einwenden, wenn ihre Verhandlungsführung den Begünstigten von einer formellen Abrufung abgehalten hat.
OGH 21. 12. 1994, 6 Ob 668/94