EStG § 19 Abs 3
1. Der Gerichtshof hat keine verfassungsrechtliche Bedenken, daß § 19 Abs 3 das Zufluß/Abflußprinzip nur einseitig hinsichtlich des Abflusses durchbricht, steht doch die gleichmäßige Verteilung von Einnahmen infolge der Möglichkeit autonomer Gestaltung der Beziehungen zwischen den Betroffenen diesen idR frei.