VersVG § 70
ABGB §§ 833, 914
Dem Versicherten, der den Versicherungsvertrag beenden will, kann es nicht schaden, wenn er vom Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufkündigung wußte. Das Bewußtsein des Versicherten, daß die Aufkündigung ohne Einverständnis des Versicherers nicht wirksam wird, spricht umso mehr für das Vorliegen eines Anbotes zur (einvernehmlichen) vorzeitigen Vertragsauflösung.