ABGB §§ 879, 1375
Für die Beurteilung, ob ein Vertrag wegen Wuchers nichtig ist, ist seine rechtliche Einordnung irrelevant. Jedes Rechtsgeschäft, bei dem ein Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnis besteht, unterliegt der Nichigkeitsvorschrift; das gilt sowohl für Glücksverträge als auch für Gesellschaftsverträge.