GebG: § 33 TP 5
Bei einem Bestandsvertrag, der gegen Einmalzahlung auf vierzig Jahre abgeschlossen worden ist, unterliegen nicht drei Vierzigstel, sondern der gesamte Einmalbetrag der Gebührenpflicht. Eine Aufteilung auf vierzig Jahresbeträge wäre allerdings dann vorzunehmen, wenn bei vorzeitiger Auflösung der Bestandgeber den noch nicht verbrauchten Teil des Einmalbetrages dem Bestandnehmer zu erstatten hätte.