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Schmutz- bzw Erschwerniszulage nur bei erheblicher Verschmutzung bzw besonderer Erschwernis

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1995, 88 Heft 2 v. 1.2.1995

EStG § 68

Bei Hausarbeitern, Portieren sowie bei Reinigungs- und Küchenpersonal ist im Normalfall (Durchschnittsfall) davon auszugehen, daß weder eine erhebliche Verschmutzung noch eine besondere Erschwernis vorliegt. Dennoch bezahlte Schmutz- und Erschwerniszulagen fallen daher nicht unter die Steuerbegünstigung des § 68 EStG.

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