EStG § 67 Abs 2
Wie sich aus § 67 Abs 2 EStG 1988 ergibt, ist das Jahressechstel in der Weise zu ermitteln, daß die bereits zugeflossenen laufenden Bezüge auf das Kalenderjahr umzurechnen sind und von diesem Betrag ein Sechstel zu ermitteln ist.
Für die Ermittlung des Jahressechstels sind diejenigen laufenden Bezüge heranzuziehen, die bis zum Zeitpunkt der Auszahlung eines sonstigen Bezuges gem § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 zugeflossen sind, wobei zutreffendenfalls auch laufende Bezüge, die gemeinsam mit dem sonstigen Bezug ausbezahlt werden, einzubeziehen sind.