EStG § 10 Abs 3
Für Gebäude darf ein Investitionsfreibetrag (IFB) nur insoweit geltend gemacht werden, als sie unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind (§ 10 Abs 3 EStG 1988 idF BGBl 1993/253).