1. Sachverhalt
Ein Einkommensteuerbescheid wird durch Organe der Post am 14. Februar 1994 in den für die Wohnung (Abgabestelle) bestimmten Briefkasten eingelegt. Die (beabsichtigte) Zustellung ist eine solche ohne Zustellnachweis. Der Bescheid1) weist im Spruch als Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung (1 Mio S) den 21. März 1994 aus. Der Abgabepflichtige befand sich vom 10. Februar bis 30. März 1994 im Ausland. Am 30. März 1994 kehrt er an die Abgabestelle zurück. Er entrichtet am folgenden Tag die Einkommensteuernachforderung. Der Einkommensteuerbescheid wird rechtskräftig.