Während im Binnenmarktkonzept zumindest für Lieferungen an Private das Ursprungslandprinzip gilt, wurden in der Praxisumsetzung sogar diesbezüglich noch Differenzierungen vorgenommen. Dies drückt sich nicht nur in der Bestimmung über die Lieferung von neuen Kfz, sondern auch in der sogenannten Versandhandelsregelung (Art III/Abs 3-7 UStG 94) aus.