EStG § 30 Abs 2 Z 1
Der Begriff „Eigenheim“ ist, wie aus dem Verweis auf § 18 Abs 1 Z 3 lit b im Tatbestand der gegenständlichen Befreiungsbestimmung hervorgeht, im Sinne dieser Legaldefinition zu verstehen.
Die zu § 30 EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993 ergangenen Spekulationsrichtlinien sehen in Pkt 3.1 Abs 2 in Verbindung mit Abs 4 vor, daß für die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung die Eigenschaft als Eigenheim während des gesamten Zeitraumes, wähenddessen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Befreiung in zeitlicher Hinsicht erfüllt sein müssen, gewahrt bleiben muß.