Für den Leasingnehmer normiert § 237 Z 8 RLG die im Anhang des Jahresabschlusses über Leasingverpflichtungen zu treffenden Aussagen, wobei der Gesetzestext sich auf „Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen“ bezieht. Art 43 Abs 1 Z 7 der 4. EG-Richtlinie fordert allerdings allgemeiner die Angabe vom „Gesamtbetrag der finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist“. Diese (deutsche Übersetzung der) Bestimmung wurde in § 285 Nr 3 des deutschen BiRiLiG übernommen. Im Vergleich mit der Bilanzrichtlinie ist aus der österreichischen Einschränkung wohl zu folgern, daß die Regelung des § 237 Z 8 RLG nicht richtlinienkonform ist und hier ein EU-Anpassungsbedarf besteht1).