Grundsätzlich unterliegen Arbeitnehmer, die in Krankenanstalten tätig sind, dem Arbeitszeitgesetz. Ausgenommen vom Arbeitszeitgesetz sind unter anderem Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Grundsätzlich unterliegen Arbeitnehmer, die in Krankenanstalten tätig sind, dem Arbeitszeitgesetz. Ausgenommen vom Arbeitszeitgesetz sind unter anderem Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.