MRG § 34a
EO § 55
Zu den Garantien, die Art 6 Abs 1 MRK gewährleistet, zählt auch das rechtliche Gehör. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 55 Abs 3 EO gebietet es daher, die dort normierte Befugnis des Gerichtes zur bindenden Verpflichtung zu machen, wenn nach Lage des Falles eine verläßliche Klärung die Stellungnahme des Antragsgegners erfordert. Wenn, wie für Exekutionsverfahren, der Rekurs unter Neuerungsverbot steht, muß dem Gegner, zu dessen Lasten wesentliche Feststellungen geschaffen werden, die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.