ABGB §§ 1298, 1489
Der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Ersatzberechtigten vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus, die durch die verschuldete Unkenntnis nicht ersetzt wird.
Die Kenntnis muß dabei aber den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbes auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt