ABGB §§ 1167, 1295
Grundsätzlich steht nur dem unmittelbar Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu, nicht aber einem Dritten, es sei denn, daß ein Fall bloßer Schadensverlagerung vorliegt; dies ist der Fall, wenn das wirtschaftliche Risiko des Schadens nicht beim unmittelbar Verletzten liegt, sondern durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen auf einen Dritten überwälzt wurde.