UWG § 1
ABGB § 879
Als sittenwidrig ist etwa anzusehen, wenn ein Monopolunternehmen in den Bedingungen, zu denen es Verträge schließt, mißbräuchlich einseitig seine Belange zugrundelegt, ohne Rücksicht darauf, ob dies mit den allgemeinen Verkehrsbedürfnissen vereinbar ist. Macht der Monopolist aber wichtige finanzielle Zugeständnisse und dienen seine Vertragsbedingungen auch nicht der Vermehrung seiner Gewinne, sind sie sachlich gerechtfertigt und daher nicht sittenwidrig.