KStG: § 10
UmgrStG: Art III
Die Einbringung von Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG durch eine inländische Körperschaft in eine ausländische Körperschaft setzt die zeitlichen Beschränkungen des § 10 Abs 2 Z 2 KStG 1988 aufgrund des § 20 Abs 7 UmgrStG unabhängig davon außer Kraft, ob die Einbringung gegen Gewährung von neuen Anteilen erfolgt oder die Gewährung von neuen Anteilen wegen Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes des § 19 Abs 2 UmgrStG unterbleibt. Ob eine in eine ausländische Körperschaft eingebrachte Auslandsbeteiligung iSd § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG von mindestens 25 % im Einbringungszeitpunkt die Eigenschaft einer internationalen Schachtelbeteiligung hatte oder nicht, ist für die im Vorsatz dargestellte Rechtsfolge unbeachtlich.