UmgrStG: § 22 Abs 3, § 6 Abs 4
KVG
Geschäfte, die das Einbringen von Wertpapieren in eine Kapitalgesellschaft zum Gegenstand haben, gelten gem § 18 Abs 2 Z 1 KVG als Anschaffungsgeschäfte. Der Sacheinlagevertrag löst demgemäß Börsenumsatzsteuerpflicht aus, wobei bei Fehlen eines „vereinbarten Preises“ und eines Marktwertes die Börsenumsatzsteuer ersatzweise nach dem Wert (§ 21 Z 3 KVG) der GmbH-Anteile zu berechnen ist. Hiebei sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses des Sacheinlagevertrages maßgebend. Die Einbringung der GmbH-Anteile durch die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft löst darüber hinaus gegebenenfalls als freiwillige Leistung gem § 2 Z 4 lit c KVG Gesellschaftsteuerpflicht vom Wert der Leistung aus (§ 7 Z 2 KVG).