EStG: § 20 Abs 1 Z 3
Aufwendungen, die überwiegend Entgeltcharakter haben, stellen keine vom Abzugsverbot umfaßten Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 3 EStG dar.
Aufwendungen für Incentive-Reisen, mit denen freiberuflich tätige Geschäftsvermittler für erfolgreiches Tätigwerden belohnt werden, kommt Entgeltcharakter zu, sie sind daher vom Anwendungsbereich des § 20 Abs 1 Z 3 EStG auch dann nicht erfaßt, wenn der Aufwand ganz oder zum Teil unter das Tatbestandsmerkmal „Bewirtung“ iSd § 20 Abs 1 Z 3 zweiter Satz subsumiert werden könnte.