1. Problemstellung
Verschmelzungen von in- und ausländischen Gesellschaften sind gesellschaftsrechtlich derzeit nicht möglich1). Grenzüberschreitende Vermögensübertragungen mit zivilrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge und Steuerneutralität können nur durch verschmelzende Umwandlungen nach dem UmwG im Rahmen des Art II UmgrStG durchgeführt werden.