AngG § 27 Z 4
GewO: § 82 lit c und f
1. Der Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung erfordert idR eine vorherige Ermahnung. Diese kann bei schwerwiegenden Dienstverfehlungen unterbleiben, wenn die Beharrlichkeit offen zu Tage tritt. Dies ist der Fall, wenn der AN die Bedeutung und das Gewicht seines pflichtwidrigen Verhaltens ohnehin genau kennt und diese Pflichtverletzung mit Rücksicht auf ihr besonderes Gewicht im Einzelfall die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ausschließt.