ZPO §§ 577, 599
Für das gültige Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung genügt es, wenn sich das Mitglied einer Genossenschaft durch eine schriftliche Beitrittserklärung dem ihm zugegangenen, eine Schiedsklausel enthaltenden Statut unterwirft.
Von einer in einem Statut enthaltenen Schiedsvereinbarung sind nur körperschaftsrechtliche Streitigkeiten, nicht aber solche über Individualrechte (hier Ersatz eines der Genossenschaft zuzurechnenden Schadens) umfaßt.