FBG § 2 Z 11
PSG: §§ 9 Abs 2 Z 2 u 5,12 Abs 1, 14 Abs 1, 20 Abs 1
Der Stiftungsprüfer ist zwingend vom Gericht, gegebenenfalls vom Aufsichtsrat zu bestellen. Sieht die Stiftungserklärung nur fakultativ die künftige Bestellung eines Aufsichtsrates vor, obliegt kraft Gesetzes die Bestellung des Stiftungsprüfers ausschließlich dem Gericht. Die Stiftungserklärung kann daher kein anderes Organ und keine Stelle wirksam mit der Bestellung des Stiftungsprüfers betrauen. Auch der erste Stiftungsprüfer kann nicht von den Stiftern selbst bestellt werden.