ABGB: §§ 921, 1298. 1336
Wird gestützt auf § 921 ABGB Schadenersatz begehrt, ist damit auch das diesen Anspruch voraussetzende Verschulden behauptet und wird damit der Bekl auf den ihn gem § 1298 ABGB treffenden Entlastungsbeweis verwiesen.
Auch der pauschalierte Schadenersatz in Form einer Vertragsstrafe ist grundsätzlich verschuldensabhängig, allerdings kann sie auch für den Fall der unverschuldeten Nichterfüllung vereinbart werden. In Zweifel ist von einer verschuldensabhängigen Konventionalstrafe auszugehen (hier: Gefahrentragung für Diebstahlrisiko bei Leasingvertrag).