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Haftung bei unsorgfältig erteiltem Rat auch für Prozeßkosten

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 466 Heft 12 v. 1.12.1995

ABGB §§ 1299, 1300

Wird ein Rat ohne gesonderte Vergütung, aber im Rahmen bzw in Vorbereitung eines entgeltlichen Geschäftes und in Verbindung mit einer dauernden Geschäftsbeziehung erteilt, ist er nicht selbstlos. Auch ein ohne Verpflichtung hiezu erteilter Rat ist wegen der dann besonderen Vertrauenslage und hervorgerufenen Gefährdung sorgfältig zu erteilen.

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