EO § 331
GmbHG §§ 14, 15
Voraussetzung einer Exekution bei Rechten iSd § 331 EO ist, daß das zu pfändende Recht zur Zeit der Exekutionsführung dem Verpfl zusteht. Dem Gläubiger ist der direkte Zugriff auf den von einem Dritten treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil verwehrt. Ist der Verpfl Treugeber, können Gläubiger nur seinen Anspruch auf den Geschäftsanteil gegen den Treuhänder pfänden.