ABGB § 881
ZPO § 577
Ist ein Vertrag zugunsten Dritter, der auch eine Schiedsklausel enthält, schriftlich errichtet, ist das Formerfordernis damit auch für den Dritten erfüllt. Ein Schutz des Dritten vor Übereilung ist nicht notwendig, weil es ihm ohnehin freisteht, sein Recht auszuüben oder es zurückzuweisen.