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Gesellschafterforderungen und § 14 KO

WirtschaftsrechtGerhard SchummerRdW 1995, 459 Heft 12 v. 1.12.1995

Hat bei Erfüllung eines Kaufvertrages der Käufer den Kaufpreis bereits geleistet und wurde ihm der Kaufgegenstand noch nicht übereignet bzw erfolgte bei unbeweglichen Sachen noch keine Verbücherung, so hat der Käufer im Konkurs des Verkäufers keinen Anspruch auf Aussonderung des Kaufgegenstandes, da er mangels Durchführung des Verfügungsgeschäftes noch nicht Eigentümer1)1)Siehe §§ 425 ff ABGB; Sprung, Intabulationsprinzip und § 44 KO, NZ 1984, 126. der Sache geworden ist2)2)Hat der Käufer auch seine sonstigen vertraglichen Pflichten vollständig erfüllt, scheidet ein Rücktrittsrecht des Masseverwalters nach § 21 KO aus; OGH 13. 7. 1976 SZ 49/98.. Für diesen Fall sieht § 14 KO 3)3)Nahezu gleichlautend § 14 AO. vor, daß Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, „nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen“ sind. § 14 KO betrifft insbesondere Forderungen auf Übergabe bestimmter Sachen, Ansprüche auf Naturalleistungen, Ansprüche auf Arbeitsleistungen etc4)4)Hiezu Bartsch/Pollak, Konkurs-, Ausgleichs-, Anfechtungsordnung, Einführungsverordnung und Geschäftsaufsichtsgesetz, Band II (1937) § 14 Anm 3.. Der Anspruch des Käufers wandelt sich in diesen Fällen in eine Geldforderung um, deren Höhe sich nach dem Schätzwert der Sache zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bemißt.

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