Die eng begrenzten Möglichkeiten des MRG, vollwirksam befristete Mietverträge abzuschließen (insbes § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG), haben seit jeher Umgehungsstrategien auf Vermieterseite vor allem bei Mietverträgen mit Ausländern provoziert. Die Entwicklung der immer raffinierteren Konstruktionen kann an Hand von OGH-Entscheidungen nachgezeichnet werden.