BAO § 212a
Hat sich die Behörde bei ihrer Sachentscheidung auf vorhandene aktuelle Judikatur des VwGH berufen, kann sie davon ausgehen, daß eine dagegen gerichtete Berufung wenig erfolgversprechend ist. Für eine Einschränkung des Tatbestandes des § 212a Abs 2 lit a BAO auf Fälle „offenkundiger Erfolglosigkeit“ oder „offenbarer Mutwilligkeit“ bietet der Gesetzeswortlaut keinen Raum.