BAO § 198 Abs 2
EStG § 28 Abs 5
Erfährt die gemäß § 198 Abs 2 BAO zum Spruch eines Bescheides gehörende Abgabenbemessungsgrundlage keine Änderung, weil einer Änderung lediglich einer ihrer Komponenten eine reziproke Änderung einer anderen Komponente gegenübersteht, so wird das subjektiv-öffentliche Recht, nicht zu Unrecht zu einer Abgabenleistung herangezogen zu werden, nicht verletzt. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf einen zu geringen AfA-Satz eines Gebäudes, so wäre daher die Berufung dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich bei Stattgabe der steuerfreie Betrag nach § 28 Abs 5 EStG entsprechend vermindert und die Höhe der festgesetzten Abgabe unverändert bleibt.