KVG § 2 Z 3 lit b
1. „Freiwillige Leistungen“ führen zur Gesellschaftsteuerpflicht, wenn sie ohne gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Zwang erbracht und zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks verwendet werden.
2. Gewährt eine Gebietskörperschaft „ihrer“ Gesellschaft eine Subvention, so ist idR eine „freiwillige Leistung“ iS des § 2 Z 3 lit b KVG gegeben, es sei denn, die Gebietskörperschaft wäre zur Hingabe der Subvention verpflichtet. Eine Subventionsvergabe auf der Basis bestimmter Förderungsrichtlinien schließt hingegen für sich allein die Gesellschaftsteuerpflicht nicht aus.