GebG: § 17 Abs 1, § 33 TP 9
1. Für die Festsetzung von Gebühren ist gemäß § 17 Abs 1 GebG einzig und allein nur der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift maßgebend. Ob eine - für die Gebührenbemessung relevante - Vertragsleistung angemessen ist, weiters ob überhaupt bzw in welcher Form ein Rechtsgeschäft ausgeführt wird, hat hingegen keine Bedeutung.