EStG § 18 Abs 4 Z 2 lit b
1. Als Maßnahmen, aus denen die Verwendung eines angeschafften Grundstücks zur Wohnraumschaffung erkennbar ist, sind insbesondere der Beginn der tatsächlichen Bauausführung (Erdaushub, Errichtung des Kellers uä), die Einholung einer Baubewilligung oder ausnahmsweise Aufschließungsarbeiten in Verbindung mit dem Vorliegen eines noch nicht genehmigten Bauplanes anzusehen.