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Tagesgeld steht auch bei längerer Auswärtstätigkeit für die Anfangsphase zu

SteuerrechtJudikaturSteuerrechtRdW 1995, 455 Heft 11 v. 1.11.1995

EStG § 16 Abs 1 Z 9

Bei längerer Verweildauer an einem Ort oder bei regelmäßiger Wiederkehr an diesen fällt der Verpflegungsmehraufwand nicht schon zu Beginn der an dem betreffenden Ort aufgenommenen Beschäftigung weg, sodaß die Tagesgelder zumindest für die Anfangsphase zustehen.

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