EStG § 16 Abs 1 Z 9
Bei längerer Verweildauer an einem Ort oder bei regelmäßiger Wiederkehr an diesen fällt der Verpflegungsmehraufwand nicht schon zu Beginn der an dem betreffenden Ort aufgenommenen Beschäftigung weg, sodaß die Tagesgelder zumindest für die Anfangsphase zustehen.