EStG §§ 4, 6
HGB § 203 Abs 3
1. Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes, die nicht bereits als sog anschaffungsnaher Herstellungsaufwand (für Österreich ist der Begriff „nachgeholte Instandsetzungskosten“ gebräuchlich, vgl Pkt 7.4. Abs 3 GER) zu beurteilen sind, führen dann zu (nachträglichen) Herstellungskosten infolge einer wesentlichen Verbesserung (§ 203 Abs 3 öHGB), wenn die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit über die substanzerhaltende Bestandteilserneuerung hinaus den Gebrauchswert des Gebäudes insgesamt deutlich erhöhen. Herstellungskosten liegen nicht allein schon deshalb vor, weil Aufwendungen, die für sich genommen als Erhaltungsaufwand zu beurteilen sind, in ungewöhnlicher Höhe zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum anfallen (hier: Anschaffungskosten Gebäude 1980 rd 380.000 DM, Aufwendungen 1986 rd 150.000 DM, Aufwendungen 1987 rd 270.000 DM).