EStG 1972: § 4 Abs 1 und 3
Die grundsätzlich freie Wahl - und damit auch der Wechsel - der Gewinnermittlungsart ist vom EStG vorgezeichnet. Beschreitet der Steuerpflichtige aber unmittelbar jenen Weg, den das Gesetz selbst vorzeichnet, so kann von einem Mißbrauch nicht gesprochen werden.