UmgrStG: Art I
Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt, daß
eine Verschmelzung auch auf einen Stichtag rückbezogen werden kann, an dem eine unmittelbare gesellschaftsrecht-UmgrStG: Art I
Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt, daß
eine Verschmelzung auch auf einen Stichtag rückbezogen werden kann, an dem eine unmittelbare gesellschaftsrecht-