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Hälfteabzug für Werbeessen bewirkt keine Änderung für Tagesgeld-Kürzung

SteuerrechtErlaßrundschau SteuerrechtRdW 1995, 451 Heft 11 v. 1.11.1995

EStG: § 4 Abs 5, § 16 Abs 1 Z 9, § 20 Abs 1 Z 3

Betrieblich veranlaßte, im Zuge einer Reise anfallende Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden (Arbeitsessen) sind gem § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 idF vor dem Strukturanpassungsgesetz grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Bewirteten als auch hinsichtlich der eigenen Konsumationen zur Gänze abzugsfähig.

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